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Der abwehrende und vorbeugende Brandschutz!

Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht! Wie kann ich Brände in meinem Bereich verhindern? Welche Löschmittel brauche ich? Und welche Dokumente muss ich vorhalten?

Brandschutz ist vielschichtig und findet sich in vielen Bereichen des täglichen Lebens. Daher finden sich zum Beispiel in Deutschland Anforderungen an den Brandschutz in einer Vielzahl von Rechtsvorschriften wie z. B. den Feuerwehrgesetzen und Bauordnungen der sechzehn Bundesländer sowie zahlreichen weiteren Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Man unterscheidet den vorbeugenden und den abwehrenden Brandschutz.

Um dabei den Überblick zu behalten, brauchen sie einen verlässlichen Partner an Ihrer Seite. Ich als Brandschutzbeauftragter berate und unterstütze Sie in vielen Fragen des Brandschutzes und helfe bei der Erstellung wichtiger Dokumente


Auszug aus der DGUV Information 205-003:

Die Verhütung und die Verhinderung der Ausbreitung von Bränden sowie die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind Gemeinschaftsaufgaben aller im Betrieb beschäftigten Personen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Unternehmerinnen und Unternehmer bzw. die Leiterin und Leiter einer Einrichtung tragen die Verantwortung für die Erreichung dieser Schutzziele im Betrieb. Zum Aufbau einer hierzu erforderlichen Brandschutzorganisation und für die damit verbundenen vielfältigen Aufgaben, sollten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber zur Beratung einen Brandschutzbeauftragten bestellen.


Externe Brandschutzbeauftragte:

Verfügt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber - bei festgestellter Notwendigkeit - über keinen eigenen Brandschutzbeauftragten oder kann keine eigene Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ausgebildet werden, ist ein externer Brandschutzbeauftragter zu beauftragen.

Die Einbindung in die interne Brandschutzorganisation ist sicherzustellen.

Des Weiteren sind Zuständigkeiten und Schnittstellen festzulegen sowie die rechtzeitige Einbindung in interne Abläufe (z. B. Investitionen, Umbauten, Prozessänderungen) sicherzustellen. Ebenso muss ein externer Brandschutzbeauftragter in der Lage sein, kurzfristig den Betrieb in seiner Funktion beraten und unterstützen zu können. Diese Festlegungen sollten Bestandteil der vertraglichen Regelung sein.

Wird ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich oder gemäß behördlicher Auflagen zwingend vorgeschrieben, ist gegebenenfalls eine Zustimmung durch die zuständige Behörde (z. B. Untere Bauaufsicht, Brandschutzdirektion, Brandschutzdienststelle und/oder Baugenehmigungsbehörde) zur Beauftragung eines externen Brandschutzbeauftragten erforderlich.

Auszug meiner Leistungen im einzelnen:

  1. Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung
  2. Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  3. Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  4. Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  5. Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  6. Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  7. Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  8. Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  9. Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  10. Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  11. Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  12. Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen
  13. Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  14. Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
  15. Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  16. Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z. B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2
  17. Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
  18. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  19. Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  20. Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  21. Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
  22. Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Ausserbetriebsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
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